
Die SV Elversberg trägt ihre Heimspiele in der Ursapharm-Arena aus, die wegen der laufenden Umbauarbeiten derzeit weniger als 10.000 Zuschauer fasst. Es ist die kleinste Spielstätte der Bundesliga-Geschichte; sie unterbietet den Sportpark Unterhaching, der in der Saison 1999/2000 rund 10.300 Plätze bot. Spiesen-Elversberg hat gut 13.000 Einwohner. Der Spielbetrieb läuft über eine Ausnahmegenehmigung der DFL mit Frist bis zum Frühjahr 2027, Zielkapazität 15.500.
Interessant ist daran weniger der Einzelfall als die Frage, wie ein Regelwerk beschaffen sein muss, damit es einen solchen Fall überhaupt zulässt.
Wo die Ausnahme steht
Die Lizenzierungsordnung arbeitet mit drei Kriterienklassen. A-Kriterien sind zwingend: Wer sie nicht erfüllt, bekommt keine Lizenz. B-Kriterien können sanktioniert werden, ohne die Lizenz zu verhindern. C-Kriterien sind Empfehlungen ohne Sanktionsfolge. Die Präambel formuliert den Grundsatz eng: Erfüllt ein Bewerber eine Voraussetzung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung sieht ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung vor.
Für die Stadion-Kriterien sieht sie das vor. § 6 Nr. 4 erlaubt Ausnahmegenehmigungen in besonders begründeten Fällen. Die Vorschrift nennt dabei als typischen Anwendungsfall ausdrücklich Aufsteiger in die 2. Bundesliga. Elversberg ist in die Bundesliga aufgestiegen, fällt also unter die allgemeine Klausel, nicht unter das im Normtext benannte Regelbeispiel. Der Antrag muss zusammen mit den übrigen Unterlagen fristgerecht eingereicht werden und eine substantiierte Begründung enthalten.
Die Zahl 15.000 selbst steht nicht in der Lizenzierungsordnung, sondern in Anhang VI, dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit, auf das § 6 Nr. 1 verweist.
Was der Aufstieg außerhalb des Stadions kostet
Die Kapazitätsdebatte überdeckt, dass die Ordnung an mehreren Stellen zwischen den beiden Ligen unterscheidet, und zwar beim Personal. Nach § 5 Nr. 1 muss ein Bundesligist mindestens vier hauptamtliche Medienverantwortliche beschäftigen statt zwei, mindestens zwei Sicherheitsbeauftragte statt einem und mindestens sechs hauptamtliche Fanbeauftragte in Vollzeit statt drei. Einer der Medienverantwortlichen muss mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachweisen.
Für die Fanbeauftragten enthält die Vorschrift eine eigene Ausnahmeregelung. Die DFL GmbH berücksichtigt bei der Entscheidung unter anderem die durchschnittlichen Zuschauerzahlen bei Heim- und Auswärtsspielen, die geografische Lage und die Größe der Fanszene. Das sind genau die Größen, bei denen ein Verein aus einer 13.000-Einwohner-Gemeinde vom Ligadurchschnitt abweicht.
Hinzu kommt das Leistungszentrum. Nach § 3 Nr. 2 gilt in der Bundesliga Kategorie II, in der 2. Bundesliga Kategorie III. Aufsteiger müssen die strukturellen Mindestvoraussetzungen bis zum 1. August des Folgejahres erfüllen. Auch hier sind befristete Ausnahmegenehmigungen vorgesehen.
Der Zeitpunkt erzwingt die doppelte Bewerbung
Die Unterlagen sind für Bewerber aus den Lizenzligen bis zum 15. März, 15.30 Uhr einzureichen, als Ausschlussfrist. Zu diesem Zeitpunkt steht der sportliche Ausgang nicht fest. Die Ordnung löst das über § 8 Nr. 10: Bewerber aus der 2. Bundesliga müssen bis zum 1. April die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen samt Wirtschaftsprüferbericht zusätzlich für die Bundesliga vorlegen, Bundesligisten umgekehrt für die 2. Bundesliga. Wer das versäumt, nimmt am Verfahren für die betreffende Spielklasse nicht teil.
Einordnung
Der Fall zeigt ein Regelwerk, das eine harte Mindestanforderung mit einer offenen Ausnahmeklausel kombiniert und die Entscheidung darüber der DFL GmbH überlässt. Zur konkreten Abwägung im Fall Elversberg liegen keine Angaben vor; die DFL äußert sich zu einzelnen Lizenzierungsvorgängen nicht. Ob die Frist Frühjahr 2027 gehalten wird und welche Auflagen daneben bestehen, ist öffentlich nicht dokumentiert.